Satzung

in der gültigen Fassung 25.02.2016
§1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Fort Asterstein e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Koblenz.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
  1. Der Förderverein „Freunde und Förderer des Fort Asterstein e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung, Erhaltung, Sanierung, die öffentliche Darstellung und Nutzung des Fort Asterstein als Teil der Großfestung Koblenz.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Ausgaben können erstattet werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  1. Ehrenmitglieder
Wer sich um die Vereinsziele besonders verdient gemacht hat, kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§4 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch den Tod;
  2. durch Austritt. Der Austritt ist der/dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
  3. durch Ausschluss. Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann der Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, oder auf Antrag von 10 % der ordentlichen Mitglieder und durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Der Antrag oder der Beschluss auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Mitteilung über den Beschluss erfolgt schriftlich an das Vereinsmitglied.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Stellung eines Antrages-, Teilnahme an Diskussion- und Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
  2. Die Mitglieder sollen die Interessen des Vereins nach Kräften fördern und alles unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlungen sind von der / dem 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Die Tagesordnungspunkte werden von ihr/ihm bestimmt. Mitgliederanträge sind ihr/ihm drei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Der Einladung sind etwaige Anträge auf Satzungsänderungen beizulegen. Bei der Mitgliederversammlung sind die fälligen Neuwahlen durchzuführen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der 5. Teil der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt oder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 eingetreten sind.
  3. Abstimmungen können durch Handzeichen erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder, mindestens aber 3 Personen anwesend sind. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so wird zu einer neuen Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen eingeladen. Diese ist dann auf jeden Fall beschlussfähig. Darauf muss allerdings in der Einladung hingewiesen werden.
  5. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält.
  6. Eine Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
  7.  Die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem VersammlungsleiterIn und dem/der SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins; insbesondere obliegt ihr :
  1. die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten wie dem Jahresabschluss,
  2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder (vgl. § 10), deren Funktionen wie deren Abwahl,
  4. die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds im Falle einer Beschwerde,
  5. die Ernennung eines Ehrenmitgliedes,
  6. den Ausschluss eines Mitgliedes,
  7. die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, sowie diejenige bezüglich der Auflösung des Vereins,
  8. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  9. die Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen, zum An- oder Verkauf sowie zur Belastung von Grundbesitz und zur Beteiligung an anderen Institutionen. 10.Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Zwei von ihnen werden durch den vertraglichen Hauptnutzer entsandt. Dies ist der AWO Kreisverband Koblenz-Stadt e.V. Die restlichen 5 werden durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt.
  2. Sodann wählen die 7 Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen ein Mitglied für den Vorsitz, eines für den stellvertretenden Vorsitz, ein Mitglied für die Schriftführung und eines für die Kassenführung.
  3. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Dennoch bleibt der Vorstand auch nach Ablauf dieser Zeit solange geschäftsführend tätig, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt wird. Gleiches gilt auch für die entsandten Mitglieder des Vorstandes.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder kommissarisch ein Vereinsmitglied mit der Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  5. Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als zwei Vorstandsmitglieder verbleiben.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
  7. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
  8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
§11 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die RechnungsprüferInnen haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§12 Aufgabenbereich des Vorstandes
  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die rechtliche Vertretung des Vereins nach innen und außen unter Berücksichtigung des Absatz 3 dieses Paragrafen.
  2. Er führt alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, der/die SchriftführerIn und die/der Kassenwart. Hierbei sind die/der Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende jeweils einzelvertretungsberechtigt, diejenigen für die Schriftführung und Kassenführung können den Verein nur gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
    §13 Protokolle
    Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist von der/dem VersammlungsleiterIn und von der/dem SchriftführerIn eigenhändig zu unterschreiben.
    §14 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Koblenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
    §15 In-Kraft-Treten
    Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 25. Februar 2016 beschlossen worden. Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz in Kraft
     

    Beitragssatzung

    gültig seit 2016

    Der Verein „Freunde und Förderer des Fort Asterstein e.V.“ ist gemeinnützig. Die gezahlten Mitgliedsbeiträge können also steuerlich geltend gemacht werden. Bei Spenden bis zu 300 € reicht als Nachweis der Einzahlungsbeleg oder ein Kontauszug. Wird eine Spendenquitung gewünscht, so kann diese auf Nachfrage ausgetellt werden.

    Für die Mitgliedschaft in unserem Verein gilt ein Mindestjahresbeitrag von 12,- €.

    Spendenkonto bei der Sparkasse Koblenz:

    IBAN : DE 84 5705 0120 0000 2514 54